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   BVerfG, 26.06.2000 - 1 BvR 832/00   

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https://dejure.org/2000,34819
BVerfG, 26.06.2000 - 1 BvR 832/00 (https://dejure.org/2000,34819)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2000 - 1 BvR 832/00 (https://dejure.org/2000,34819)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 2000 - 1 BvR 832/00 (https://dejure.org/2000,34819)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BFHEntlG Art 1 Nr 1
    Juridisch Adviseur; Vertretungsbefugnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 29.04.2003 - IV B 227/02

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen Widerruf der Bestellung als

    Die gegen die angefochtenen Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden sind statthaft (§ 128 Abs. 1 FGO); denn die Beschwerdebefugnis steht nicht nur dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten, sondern auch den Klägern des jeweiligen Ausgangsverfahrens zu (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1998 IX B 122/96, BFH/NV 1998, 998, und vom 16. September 1986 IX B 39/86, BFH/NV 1987, 83, sowie vom 3. Februar 2000 V B 167/99, V B 168/99, BFH/NV 2000, 874; vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- wurde die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; Beschluss vom 26. Juni 2000 1 BvR 832/00).
  • BFH, 20.05.2005 - IX B 31/05

    Vertretungszwang vor dem BFH

    Die Beschwerde ist zwar statthaft, weil gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren sowohl der Beteiligte als auch sein von der Zurückweisung betroffener Prozessvertreter beschwerdebefugt sind (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 23. Februar 1979 VI B 160/78, BFHE 127, 136, BStBl II 1979, 341; vom 3. Februar 2000 V B 167/99, V B 168/99, BFH/NV 2000, 874, vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- wurde die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Beschluss vom 26. Juni 2000 1 BvR 832/00).
  • BFH, 29.04.2003 - IV B 228/02

    Vertretungszwang für Einlegung einer Beschwerde gegen Zurückweisung eines

    Die gegen die angefochtenen Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden sind statthaft (§ 128 Abs. 1 FGO); denn die Beschwerdebefugnis steht nicht nur dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten, sondern auch den Klägern des jeweiligen Ausgangsverfahrens zu (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1998 IX B 122/96, BFH/NV 1998, 998, und vom 16. September 1986 IX B 39/86, BFH/NV 1987, 83, sowie vom 3. Februar 2000 V B 167/99, V B 168/99, BFH/NV 2000, 874; vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- wurde die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; Beschluss vom 26. Juni 2000 1 BvR 832/00).
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